Frau Rechtsanwältin Lottes schreibt auf Anwalt-Seiten.de zu "Wahrung der Schriftform eines Mietvertrages mit einer GmbH"
Für die Wahrung der Schriftform eines Mietvertrags mit einer GmbH reicht es aus, wenn der Vertrag auf Seiten der GmbH mit dem Zusatz "i. V." unterschrieben ist. Die Art des Vertretungsverhältnisses braucht nicht näher angegeben zu werden. Ob der Unterzeichnende Geschäftsführer und somit der gesetzliche Vertreter der GmbH oder er in anderer Weise Bevollmächtigter oder lediglich vollmachtloser Vertreter ist, ist für die Einhaltung der Schriftform unerheblich.
In einem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall (Az: 12 ZR 121/05) schloss ein Vermieter mit einer GmbH einen Mietvertrag ab, der eine Festlaufzeit vorsah. Als Mieter war die GmbH vertreten durch den Geschäftsführer, also den gesetzlichen Vertreter, angegeben. Der Vertrag wurde auf Seiten der Mieterin über der mit "Mieter" gekennzeichneten Unterschriftszeile mit "i. V." von einer Person unterzeichnet, die dazu von dieser nicht bevollmächtigt war. Lange vor dem Auslaufen der Festlaufzeit kündigte die Mieterin das Mietverhältnis, in der Annahme, dass der Mietvertrag und damit die Festlaufzeitabrede mangels Schriftform unwirksam war. Der Vermieter bestand auf Vertragserfüllung und reichte Zahlungsklage gegen die Mieterin vor dem Landgericht Berlin ein.
