Abrechnungsfrist für die Betriebskosten bei Anerkenntnis des Mieters

Abrechnungsfrist für die Betriebskosten bei Anerkenntnis des Mieters - Nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB muss der Vermieter die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung aus der Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Verm [Quelle: Juristische Bibliothek auf anwalt-seiten.de]